Allgemeine Servicebedingungen

§ 1  Allgemein

Allen Serviceverträgen liegen diese Allgemeinen Bedingungen für Serviceleistungen zugrunde. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich ausgehoben werden. Widersprechende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt.

§ 2  Serviceleistungen

Serviceleistungen werden grundsätzlich in dem FES-eigenen Labor durchgeführt. Wenn Servicearbeiten nur vor Ort ausgeführt werden können, so bedarf dies der Absprache zwischen FES und dem Auftraggeber.

Die in dem FES-eigenen Labor reparierten bzw. gewarteten Geräte werden dem Auftraggeber auf seine Rechnung übersandt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Absendung auf den Auftraggeber über, und zwar auch denn, wenn -Teillieferung erfolgt oder FES andere Leistungen wie z.B. Versandkosten an Vor- und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige vertretbare Risiken versichert. Verzögert sich die Rücksendung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Jedoch ist FES verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken, die letzterer verlangt. Die für die Serviceleistungen erforderlichen Unterlagen (wie z.B. Handbücher oder Software) sind vom Auftraggeber an FES leihweise mitzuliefern

§ 3  Kosten und Auftragsumfang

Soweit der Auftraggeber den Auftragsumfang nicht schriftlich beschränkt, ist FES beauftragt, alle Reparatur- und Servicearbeiten, auch Nebenarbeiten wie Reinigen, Austausch von Teilen, Kalibrierung u.ä. durchzuführen, soweit diese nach Ermessen von FES für die einwandfreie Funktion bzw. für die Wiederherstellung der Gerätespezifikation erforderlich sind.

Bei anstehenden Reparaturen wird der Kunde über die voraussichtlich anfallenden Kosten durch einen Kostenvoranschlag, der mit einem Pauschalbetrag berechnet wird, informiert.

Bei Auftragsvergabe erhält der Auftraggeber eine Rechnung über die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten. Diese können um 10% vom Kostenvoranschlag abweichen.

Sollte sich während der Reparatur eine Kostenabweichung von mehr als 10% ergeben (z.B. durch verdeckte Mängel), so wird der Auftraggeber hierüber informiert und sein Einverständnis zur Kostenerhöhung und weiteren Reparatur eingeholt. Sollte der Auftraggeber die weitere Reparatur ablehnen, so trägt dieser jedoch die bis dahin entstandenen Kosten

§ 4  Termine

FES wird dem Auftraggeber die voraussichtliche Überschreitung eines Termins unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber kann 10 Tage nach Terminüberschreitung FES schriftlich auffordern, die Werkleistung binnen angemessener Frist fertigzustellen. Wird die Werkleistung binnen angemessener Frist nicht fertiggestellt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Ersatz des Verzugsschadens kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn FES Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 5  Zutritt zu den Geräten

Werden Serviceleistungen beim Auftraggeber am Aufstellungsort erbracht, sorgt der Auftraggeber dafür, dass FES für die Durchführung der Servicearbeiten zu den vereinbarten Zeiten freien Zugang zu den Geräten, sowie ungehinderten Zugriff zu den dazugehörenden Softwareprogrammen, Daten und Dokumentationen hat. Der Auftraggeber veranlasst, dass bei der Ausführung der Serviceleistungen ein Beauftragter des Auftraggebers zugegen ist.

Verzögert sich die Durchführung von Servicearbeiten durch Außerachtlassung dieser Bedingungen oder durch sonstige Umstände, die der Auftraggeber zu verantworten hat, so trägt dieser die Kosten für die Wartezeit oder eine erneute Anreise des FES-Servicepersonals.

§ 6  Benutzungsrechte des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt FES von Ansprüchen Dritter frei, die darauf zurückzuführen sind, dass die Geräte entweder nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen oder nicht von ihm gemietet sind oder der Auftraggeber nicht sonst wie zu deren Nutzung berechtigt ist.

§ 7  Gewährleistung

FES gewährleistet für ordnungsgemäße Wartung und Inspektion, sowie für einwandfreie Reparaturen einschließlich Montage von fehlerfreien Ersatzteilen. Werden vorstehende Arbeiten fehlerhaft erbracht oder werden bei Durchführung der Arbeiten durch FES-Mitarbeiter Schäden an den Geräten schuldhaft verursacht, wird FES auf Anforderung des Auftraggebers die Mängel binnen angemessener Frist beseitigen. Wird eine Nachbesserung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt oder führen Nachbesserungen nicht zum Erfolg, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen oder Herabsetzung der Vergütung bis zur Beseitigung des Mangels verlangen.

Nachbesserungsarbeiten  werden je nach  Gerät  entweder bei FES oder am am Aufstellungsort beim Auftraggeber innerhalb der BRD durchgeführt.

Gewährleistungsansprüche sind bei Veränderungen irgendwelcher Art, bei Reparaturen oder Reparaturversuchen von dritter Seite oder bei unsachgemäßer Behandlung des Gerätes von Seiten des Auftraggebers oder eines Dritten ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Aufstellungsort der Geräte nicht den gerätespezifischen Hersteller-Richtlinien entspricht oder wenn die Geräte unter unsachgemäßen Bedingungen betrieben werden (z.B. Abweichungen von der empfohlenen Raumtemperatur oder Luftfeuchtigkeit, Netzschwankungen, Verschmutzungen), oder wenn die Geräte mit dafür nicht vorgesehenen Verbrauchsmaterialien betrieben werden.

Maßgebend sind jeweils die Richtlinien des Herstellers.

Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers sind gleichfalls ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Geräten selbst entstanden sind, z.B. bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten oder Beschädigung von Datenträgern. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

Der Auftraggeber hat die von FES durchgeführten Leistungen unverzüglich zu über¬prüfen und FES etwaige Mängel unverzüglich unter Angabe der für die Ermittlung des Schadens oder des Mangels zweckdienlichen Informationen anzuzeigen und seinerseits alles zumutbare zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem auf dem FES-Lieferschein vermerkten Rücklieferdatum bzw., bei Vor-Ort-Serviceleistungen, ab dem vom FFS-Servicepersonal bestätigten Abschluss der Serviceleistungen.

§ 8  Haftung

FES übernimmt eine Haftung nur, soweit eine solche in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelt ist. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschuldungen bei Abschluss eines Vertrages, aus positiver Forderungsverletzung, einschließlich falscher Beratung oder außervertraglicher Haftung, es sei denn, dass in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

Der Auftraggeber stellt FES von allen Ansprüchen Dritter frei, die über den Rahmen der Haftung nach diesen Bedingungen hinaus gehen

§ 9  Sonstiges

Aus dieser Vereinbarung ergebende Rechte dürfen vom Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von FES abgetreten werden. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung – einschließlich etwaiger Zusicherung von FES – bedürfen der Schriftform und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich dabei um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Vereinbarung handelt.

Die Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.

Soweit es sich nicht um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt, darf der Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Er darf nicht mit Forderungen aufrechnen, die von FES nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgelegt sind.

Falls eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Aschaffenburg sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. FES ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht geltend zu machen.

§ 10 Zahlungs- und Lieferbedingungen

Die Zahlung ist sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig.